Was die kantonalen Regelungen und Urteile zur Problematik der Vereinbarkeit mit dem StHG angeht, werden verschiedene Standpunkte vertreten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat entschieden, dass § 17 Abs. 3 des Aargauer Steuergesetzes (Fassung vom 18.1.1994) gegen Art. 11 Abs. 1 StHG verstösst (unpubliziertes Urteil vom 18.9.2002 i.S. B.S. [BE.2001.00399]). Jene kantonale Norm beschränkt - ähnlich der Formulierung im Kanton Luzern - die Anwendung des ermässigten Tarifs auf Steuerpflichtige, die "allein mit Kindern zusammenleben". Das Gericht stellte fest, eine Einschränkung auf die Einelternfamilie (oder Halbfamilie) sehe Art. 11 Abs. 1 StHG nicht vor.