Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge. Diese Trennung der Regelungsbereiche wird vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich übernommen. Denn nach Art. 1 Abs. 3 StHG bleibt es Sache der Kantone, die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge zu bestimmen. Angesichts dieser klaren Vorgaben wird in der Lehre die Meinung vertreten, die Bestimmungen nach Art. 11 StHG entbehrten einer verfassungsmässigen Grundlage, weil sie allesamt das Steuermass betreffen würden (Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl.