In Lehre und Praxis wird denn auch die Frage diskutiert, wieweit eine einschränkende kantonale Regelung für den Bereich der Staats- und Gemeindesteuern angesichts der abschliessend erscheinenden Formulierung im StHG Bestand haben kann. Dabei ist von der verfassungsrechtlichen Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen hinsichtlich der Steuerharmonisierung auszugehen. Gemäss Art. 129 Abs. 2 BV erstreckt sich die Harmonisierung auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.