Das kantonale Recht bestimmt, ob die Ermässigung in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzuges vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für alleinstehende und verheiratete Personen vorgenommen wird." Dass der günstigere Tarif gemäss § 57 Abs. 2 StG nur auf Steuerpflichtige anwendbar ist, die ausschliesslich mit Kindern zusammenleben, für die sie den Kinderabzug geltend machen können, sieht Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG gerade nicht vor. In Lehre und Praxis wird denn auch die Frage diskutiert, wieweit eine einschränkende kantonale Regelung für den Bereich der Staats- und Gemeindesteuern angesichts der abschliessend erscheinenden Formulierung im StHG Bestand haben kann.