StG scheint daher die Anwendung des Tarifs für Alleinstehende im vorliegenden Fall gerechtfertigt zu sein. Nachfolgend ist indessen zu prüfen, ob dies mit dem übergeordneten Bundesrecht, insbesondere mit Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), in Einklang steht. a) Art. 11 Abs. 1 StHG lautet wie folgt: "Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden.