Der Tarif F kann auf alleinstehende Personen nur dann zur Anwendung gelangen, wenn diese einerseits die genannten Voraussetzungen betreffend Zusammenleben mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen erfüllen, und wenn sie andererseits nicht mit anderen - nicht unterstützungsbedürftigen - Personen zusammenleben. Aufgrund der dargestellten Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergibt sich sodann, dass diese Voraussetzungen auch dem expliziten Willen des Gesetzgebers entsprechen. 2.-