O., S. 1448). In der Gesetzesberatung im Grossen Rat wurde die Streichung des Wortes "ausschliesslich" sowie des Nebensatzes "... in einem selbständigen Haushalt zusammenleben, ..." beantragt. Dieser Antrag wurde ohne weitere Diskussion der Kommission überwiesen (a.a.O., S. 1448). Anlässlich der Kommissionssitzung vom 27. September 1993 wurde sodann diskutiert, ob das Wort "ausschliesslich" im Gesetzestext zu streichen sei. Nachdem argumentiert worden war, bei der gesetzlichen Umschreibung der Einelternfamilie müssten Konkubinatspaare ausgeschlossen werden, damit nicht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Verheirateten resultiere, wurde der Antrag auf Streichung abgelehnt.