O., S. 833). Der Regierungsrat schlug deshalb die Anwendung des ermässigten Tarifes auch vor für verwitwete, in getrennter Ehe lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die ausschliesslich mit Kindern, für die ihnen der Kinderabzug zusteht, in einem selbständigen Haushalt zusammenleben (a.a.O., S. 859). Die vorberatende Kommission schlug sodann eine Ergänzung der Bestimmung vor, indem zusätzlich folgender Passus eingefügt wurde: "... oder unterstützungsbedürftige Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, ..." (a.a.O., S. 1448).