Der Regierungsrat sehe vor, diese Gleichstellung in einer Ergänzung des § 45 Abs. 3 zu verwirklichen. Um die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur steuerlichen Belastung von Verheirateten mit Kindern im Vergleich zu Konkubinatspaaren mit Kindern nicht zu verletzen, solle Anspruch auf einen entsprechenden Abzug nur haben, wer als einzige erwachsene Person in einem gemeinsamen Haushalt mit Kindern zusammenlebe (a.a.O., S. 833).