diesbezüglich u.a. aus, da die Kinderalimente wie im Bundesrecht inskünftig beim Empfänger beziehungsweise bei der Empfängerin besteuert würden, sollten auch die besonderen Lasten, welche einem Einelternhaushalt eigen sind, in Anlehnung an die Grundsätze des Steuerharmonisierungsgesetzes abgegolten werden. Dieses sehe in Artikel 11 Absatz 1 vor, dass verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben, grundsätzlich die gleichen Steuerermässigungen wie verheiratete Personen beanspruchen können. Der Regierungsrat sehe vor, diese Gleichstellung in einer Ergänzung des § 45 Abs. 3 zu verwirklichen.