Seine Einsprache wurde von der Steuerkommission abgewiesen, worauf er ans Verwaltungsgericht gelangte. Aus den Erwägungen: 1.- Gemäss § 57 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 (StG) ist ein tieferer Steuertarif (nachfolgend: Tarif F) zur Anwendung zu bringen für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, in getrennter Ehe lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die ausschliesslich mit Kindern, für die ihnen der Kinderabzug zusteht, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, in einem selbständigen Haushalt zusammenleben.