| | Entscheid: | Der Steuerpflichtige A gab in seinen Steuererklärungen 2001A und 2001B jeweils an, dass er ausschliesslich mit dem minderjährigen Sohn B oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenlebe, und er für den Unterhalt der in seinem Haushalt lebenden unterstützungsbedürftigen Personen zur Hauptsache aufkomme. Bei der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern von A betreffend das Steuerjahr 2001 wandte die Steuerbehörde den Tarif A für Alleinstehende an. Einer von A gegen diese Veranlagung erhobenen Einsprache, in der er verlangte, dass ihm der Familientarif (Tarif F für Alleinstehende mit Kindern) zu gewähren sei, war kein Erfolg beschieden.