{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-284-1_2004-06-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1878", "Checksum": "720a29db9f639563f4d16291c4eaa774"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 284_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.06.2004 A 03 284_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lebt ein alleinstehender (lediger, verwitweter, getrennt lebender oder geschiedener) Steuerpflichtiger mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt und bestreitet deren Unterhalt zur Hauptsache, ist ihm der Familientarif (Tarif F) zu gewähren. 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Ob weitere, nicht unterstützungsbedürftige Personen ebenfalls in diesem Haushalt leben, ist dagegen unerheblich. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Bundesgericht die massgebliche Bestimmung des StHG als auslegungsbedürftig (vgl. auch Klöti-Weber/Siegrist/Weber, a.a.O., N 6 zu § 43 StG). d) Diese vorgenannten Überlegungen haben durchaus vieles für sich. Für das Gericht ist indessen entscheidend, dass StHG und das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) für die hier zu prüfende Thematik den praktisch identischen Wortlaut aufweisen. Bei der direkten Bundessteuer haben nämlich gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG Anspruch auf den Verheiratetentarif (bzw. Familientarif) auch verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (vgl. dazu auch Baumgartner, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 36 zu Art. 36 DBG). Der Gesetzgeber hat diese identischen Bestimmungen von DBG und StHG zur gleichen Zeit erlassen und es ist nicht anzunehmen, dass er dabei unterschiedliche Ziele verfolgte. Grundsätzlich wäre es durchaus denkbar, auch die Bestimmung des Art. 36 Abs. 2 DBG in dem unter Erw. 2c vorstehend ausgeführten Sinne auszulegen. Es ist nun jedoch festzuhalten, dass diesbezüglich eine eindeutige gefestigte Praxis und Rechtsprechung besteht, wonach einzige Voraussetzung zur Gewährung des Ehegattentarifs der Umstand ist, dass ein alleinstehender (lediger, verwitweter, getrennt lebender oder geschiedener) Steuerpflichtiger mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt lebt und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Ob weitere, nicht unterstützungsbedürftige Personen ebenfalls in diesem Haushalt leben, ist dagegen unerheblich (vgl. BG-Urteil vom 12.1.1999 i.S. A. und B., in: ASA 69, 198 ff.; vgl. auch BG-Urteil vom 23.1.2002 i.S. X. [2A.406/2001]; vgl. im Weiteren KS Nr. 14 der ESTV für die Steuerperiode 1995/96 vom 29.7.1994 S. 9, sowie Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 1 zu Art. 36 i.V.m. N 19 und 25 ff. zu Art. 214 DBG; Baumgartner, a.a.O., N 36 zu Art. 36 DBG; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 1 zu Art. 36 DBG a.E.; Agner/ Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 1a zu Art. 36 Abs. 2 DBG). Angesichts dieser klaren und eindeutigen Auslegung des identisch lautenden Art. 36 Abs. 2 DBG besteht nach Ansicht des Gerichts kein Raum für eine abweichende Auslegung des Art. 11 Abs. 1 StHG. Es lassen sich denn insbesondere auch dem bereits erwähnten Bundesgerichtsurteil vom 23. Dezember 1998 (StR 54 S. 414 ff.) keinerlei Hinweise entnehmen, inwiefern die Rechtslage in Bezug auf die Regelung im StHG anders sein sollte als in Bezug auf die identische Regelung im DBG. e) Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der in § 57 Abs. 2 StG statuierte Ausschluss von der Anwendung des Tarifs F für Personen, die nicht ausschliesslich mit Kindern, für die ihnen der Kinderabzug zusteht, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, in einem selbständigen Haushalt zusammenleben, gegen das übergeordnete Bundesrecht verstösst. f) Vorliegend ist einzig die Frage umstritten, ob dem Beschwerdeführer die Anwendung des Tarifs F verweigert werden darf, weil er nicht ausschliesslich mit einem Kind, für das ihm der Kinderabzug zusteht, im selbständigen Haushalt zusammenlebt. Die übrigen gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Anwendung des Tarifs F sind dagegen in Bezug auf die vorliegend relevante Steuerperiode 2001 unbestrittenermassen gegeben. Aufgrund des Ausgeführten ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Anwendung des Tarifs F verweigert hat. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur Neueröffnung der Veranlagung unter Anwendung des Tarifs F an die Vorinstanz zurückgewiesen. |"}