{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-284-1_2004-06-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1878", "Checksum": "720a29db9f639563f4d16291c4eaa774"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 284_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.06.2004 A 03 284_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lebt ein alleinstehender (lediger, verwitweter, getrennt lebender oder geschiedener) Steuerpflichtiger mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt und bestreitet deren Unterhalt zur Hauptsache, ist ihm der Familientarif (Tarif F) zu gewähren. 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Ob weitere, nicht unterstützungsbedürftige Personen ebenfalls in diesem Haushalt leben, ist dagegen unerheblich. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n erlaubt, gewisse Unterschiede in der Steuerbelastung von Ehepaaren und von Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben, zu statuieren. Vor allem wären die Kantone nicht gehalten, sämtlichen Steuerpflichtigen, die andere Personen wesentlich unterstützen und mit ihnen zusammenleben, die gleichen Tarifvergünstigungen wie Ehepaaren zukommen zu lassen. Nach Darlegung des Aargauer Verwaltungsgerichts gibt aber der klare Wortlaut des StHG den Willen des Gesetzgebers wieder, weshalb sich eine davon abweichende, selbst verfassungskonforme Auslegung verbiete (Urteil S. 9 mit Berufung auf Reich, a.a.O, N 5 und 32 zu Art. 11 StHG). Wird der Wortlaut für sich allein betrachtet, so ist folglich den Kantonen die Gleichstellung von Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, mit in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen verbindlich vorgeschrieben. Damit hätten selbst Konkubinatspartner, welche diese Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf tarif- und abzugsmässige Gleichbehandlung mit in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen (so im Ergebnis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, S. 9). Diese Lösung geht vorab - wie erwähnt - vom Wortlaut des Steuerharmonisierungsgesetzes aus und erachtet einschränkende oder etwaig präzisierende Gesetzesbestimmungen im Bereich des kantonalen Steuerrechts als bundesrechtswidrig. Eine solche Beurteilung ist insofern \"zwingend\", als sie einer verlässlichen Harmonisierungsregelung folgt und auch für eine einheitliche Veranlagungspraxis sowohl auf Bundes- wie auf Kantonsebene die Voraussetzungen schafft. Für eine gleiche Beurteilung hinsichtlich des hier streitigen § 57 Abs. 2 StG sprechen jedenfalls Gründe der Veranlagungsökonomie und die in der Praxis klare Anwendung der Bestimmung. c) Freilich kann das Verhältnis zwischen § 57 Abs. 2 StG und Art. 11 Abs. 1 StHG auch anders gewertet werden. Die Steuerverwaltung weist darauf hin, dass Satz 2 von Art. 11 Abs. 1 StHG im Rahmen der parlamentarischen Beratung ins Gesetz eingefügt wurde mit der Begründung, Eineltern-Familien (Alleinerziehende mit Kindern) gehörten häufig zur Kategorie der Neuen Armut in der Schweiz und müssten daher steuerrechtlich besser gestellt werden. Indessen sei es nicht darum gegangen, den günstigeren Tarif auch für Konkubinatspaare mit Kindern zu gewähren bzw. solche Gemeinschaften zusätzlich zu begünstigen. Die tarifmässige Gleichstellung der Alleinerziehenden mit Ehepaaren mit Kindern sei vor allem dann stossend, wenn zwei Alleinerziehende im Konkubinat oder ein Alleinerziehender und eine erwerbstätige Person im gleichen Haushalt zusammenlebten. Dass Art. 11 Abs. 1 StHG keine Regelung für die Besteuerung von Konkubinatspaaren enthält, wird ausdrücklich im Bericht der Expertengruppe Cagianut zur Steuerharmonisierung festgehalten. Danach kann ein im Konkubinat lebender Steuerpflichtiger nicht unter den Begriff des Alleinstehenden im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StHG eingeordnet werden. Für diese steuerrechtliche Konstellation könnten die Kantone eine besondere Ordnung erlassen (Schriftenreihe der TreuhandKammer, Bd. 128, S. 20 f.; Steuerverwaltung Bel. 1). Auch die Kommission Steuerharmonisierung der Schweizerischen Steuerkonferenz hat die Problematik ausführlich untersucht und gelangte zum Schluss, dass der Geltungsbereich von Art. 11 Abs. 1 StHG jedenfalls bei Konkubinatspaaren mit Kindern endet. Um Konkubinatspaare mit Kindern nicht übermässig zu begünstigen - da sich die Steuerermässigung für Einelternfamilien doppelt auswirkt - können die Kantone die in Art. 11 Abs. 1 StHG vorgesehene steuerliche Ermässigung an die Voraussetzung knüpfen, dass sie alleine mit den Kindern leben (Protokolle der Kommission Steuerharmonisierung, Frage 107 und 118; Steuerverwaltung Bel. 2 und 3). Dieser Auffassung sind verschiedene Kantone gefolgt und haben in ihren Steuergesetzgebungen die Gewährung des Familientarifs vom Bestehen einer wirklichen Einelternfamilie abhängig gemacht. So schränkt auch Art. 293 des St. Galler Steuergesetzes den Anspruch von Alleinstehenden mit Kindern auf die Anwendung des Verheiratetentarifs auf jene Steuerpflichtigen ein, die auch tatsächlich allein, d.h. ohne erwachsenen Partner, mit Kindern einen Haushalt führen. Konkubinatspartner, die mit Kindern zusammenleben, unterliegen dagegen beide dem Tarif für Alleinstehende gemäss Art. 292 des St. Galler Steuergesetzes (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 201). Ferner ist auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 1998 hinzuweisen, das die Steuergesetzgebung des Kantons Solothurn betrifft (StR 54 S. 414 ff.). Das Bundesgericht erachtete es im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 aBV als zulässig, den Umstand, dass der im Konkubinat lebende Alleinerziehende nicht alleinstehend und damit in der Regel wirtschaftlich leistungsfähiger ist, bei der Bemessung im Rahmen des höheren Tarifs zu berücksichtigen. Zwar ging es in diesem Fall nicht direkt um die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 StHG, doch hielt das Bundesgericht immerhin fest, dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 StHG lasse sich keine eindeutige Antwort entnehmen, ob auch Konkubinatspaare mit Kindern in den Genuss der Steuerermässigung nach Art. 11 Abs. 1 StHG gelangen sollen. Die Lehre sei denn auch in dieser Frage nicht einheitlich. Damit erachtet das"}