In masslicher Hinsicht sind diese Kosten unbestritten. Wie aus den aufgelegten Belegen ersichtlich, stehen sämtliche Kosten bis auf die Aufwendungen für den Gestaltungsplan in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Parzellierung und Veräusserung der Grundstücke sowie mit dem konkreten Bauvorhaben und sind deshalb als Aufwendungen in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit anzusehen. Einzig die Kosten für den Gestaltungsplan haben als wertvermehrende Investition gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG zu gelten, da wie festgestellt, die Erstellung des Gestaltungsplanes noch nicht zu der gewerblichen Tätigkeit als Liegenschaftshändler zu zählen ist.