3b folgend) hinzuzurechnen sind. Folglich braucht vorliegend auch nicht geprüft zu werden, ob die in der Beschwerde geltend gemachten, wenn auch nicht näher substantiierten, zusätzlichen Verkaufsbemühungen im Betrag von Fr. 5'000.-- abzuziehen sind. (...) b) Grundsätzlich unbestritten ist die Berechnung des massgeblichen Anlagewertes von Fr. 30'000.--. (...) Zu prüfen bleibt, ob gewisse im Einspracheentscheid gemäss § 19 GGStG zum Abzug zugelassene Kosten als Aufwendungen nach § 13 Abs. 1 GGStG zum Anlagewert hinzuzurechnen sind. Als solche Aufwendungen gelten u.a. die Kosten des Erwerbs (Ziff. 1), die Auslagen für die Durchführung des Erwerbsgeschäfts (Ziff.