Wenn nun jedoch richtigerweise der Anrechnungswert aus der Erbteilung als Überführungswert und somit als massgeblicher Veräusserungswert angenommen wird, können diese Abzüge nicht mehr gewährt werden. Somit entfallen die von der Beschwerdegegnerin anerkannten Abzüge gemäss Einspracheentscheid in der Höhe von Fr. 53'687.--. Diese Auslagen sind später im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung bei der Ermittlung des relevanten Gewinns zu berücksichtigen, soweit sie nicht als Aufwendungen zum Anlagewert (vgl. Erw. 3b folgend) hinzuzurechnen sind.