Bei der Überführung von Privat- ins Geschäftsvermögen ist als Veräusserungswert nun aber gerade nicht der Veräusserungspreis massgebend, sondern der Aktivierungswert der Liegenschaft in der Unternehmung. Da die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid den Veräusserungspreis für das Land als Ausgangspunkt für den Überführungswert angenommen hatte, liess sie folglich die in Zusammenhang mit dem Verkauf der Parzellen entstandenen Kosten, so wie sie § 19 GGStG umschreibt, zum Abzuge zu. Wenn nun jedoch richtigerweise der Anrechnungswert aus der Erbteilung als Überführungswert und somit als massgeblicher Veräusserungswert angenommen wird, können diese Abzüge nicht mehr gewährt werden.