Dieser Überführungswert entspricht zugleich dem Veräusserungswert. Im Gegensatz zu § 17 Abs. 1 GGStG können nämlich in Fällen von § 17 Abs. 2 GGStG die Abzüge gemäss § 19 GGStG nicht vorgenommen werden. Diese Abzüge stehen in Zusammenhang mit Aufwendungen in einem effektiven Veräusserungsgeschäft und sind denn auch vom Veräusserungspreis abzuziehen. Bei der Überführung von Privat- ins Geschäftsvermögen ist als Veräusserungswert nun aber gerade nicht der Veräusserungspreis massgebend, sondern der Aktivierungswert der Liegenschaft in der Unternehmung.