Sodann ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführer den von der Kantonalen Steuerverwaltung anlässlich der Besprechung vom 3. April 2003 vorgeschlagenen Überführungswert (Kaufpreis der Baulandparzellen) akzeptiert haben, machten sie doch bereits in ihrer Stellungnahme im Einspracheverfahren geltend, es sei der Anrechnungswert anlässlich der Erbteilung als Überführungswert anzunehmen. Somit rechtfertigt es sich, auf diesen Wert als massgebenden Überführungswert abzustellen. Dieser beträgt für das gesamte Grundstück in Z, gemäss dem Teilungsvertrag vom 9. Oktober 1989, Fr. 623'200.-- (3'116 m² à Fr. 200.--). Dieser Überführungswert entspricht zugleich dem Veräusserungswert.