teilweise publiziert in LGVE 1994 II Nr. 17). Wie die Kantonale Steuerverwaltung in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, befindet sich in den aufliegenden Akten weder eine Buchhaltung noch eine Aufstellung, aus der der Überführungswert des Baulandes ersichtlich ist. Sodann ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführer den von der Kantonalen Steuerverwaltung anlässlich der Besprechung vom 3. April 2003 vorgeschlagenen Überführungswert (Kaufpreis der Baulandparzellen) akzeptiert haben, machten sie doch bereits in ihrer Stellungnahme im Einspracheverfahren geltend, es sei der Anrechnungswert anlässlich der Erbteilung als Überführungswert anzunehmen.