Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bedeutet diese Bestimmung, dass der Steuerpflichtige selber bestimmen kann, zu welchem Wert er das Grundeigentum in seine Buchhaltung einbringen will. Falls der Steuerpflichtige keine Buchhaltung führt oder ein Nichtbuchführungspflichtiger keine Aufstellung einreicht, welche den von ihm festgesetzten Wert des Grundstückes enthält, so ist davon auszugehen, dass das Grundstück zum Anlagewert ins Geschäftsvermögen überführt wurde (Urteil W. vom 22.10.2001 Erw. 2a mit Hinweis auf Urteil M. vom 22.9.1994 Erw. 4 c/bb; teilweise publiziert in LGVE 1994 II Nr. 17).