Grundsätzlich entspricht dieser dem Veräusserungspreis, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Abs. 1). Für den speziellen Veräusserungstatbestand der Überführung von Grundstücken vom Privat- ins Geschäftsvermögen gilt als Veräusserungswert jedoch der Wert, zu dem das Vermögensobjekt in der Unternehmung aktiviert wird (Abs. 2). Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bedeutet diese Bestimmung, dass der Steuerpflichtige selber bestimmen kann, zu welchem Wert er das Grundeigentum in seine Buchhaltung einbringen will.