Demnach werde grundsätzlich ein um so höherer Anteil des vorliegend von den Beschwerdeführern aus der Veräusserung der Parzellen erzielten Gewinns mit der Einkommenssteuer erfasst, je tiefer der Überführungswert zu liegen komme - in jedem Fall sei jedoch der ganze Gewinn mit der einen oder andern Steuerart zu erfassen. Als Grundstückgewinn gilt der Mehrbetrag des Veräusserungswerts gegenüber dem Anlagewert des Grundstücks (§ 7 Abs. 1 GGStG), wobei § 17 GGStG den Veräusserungswert bestimmt. Grundsätzlich entspricht dieser dem Veräusserungspreis, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Abs. 1).