Die Kantonale Steuerverwaltung schliesst sich in ihrer Stellungnahme dem Standpunkt der Beschwerdeführer an. Sie merkt an, dass der schliesslich für richtig befundene Überführungswert in der Folge als massgebender Eingangsbuchwert im Rahmen der hängigen Einkommenssteuerveranlagungsverfahren der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 1999/2000 gelte. Demnach werde grundsätzlich ein um so höherer Anteil des vorliegend von den Beschwerdeführern aus der Veräusserung der Parzellen erzielten Gewinns mit der Einkommenssteuer erfasst, je tiefer der Überführungswert zu liegen komme - in jedem Fall sei jedoch der ganze Gewinn mit der einen oder andern Steuerart zu erfassen.