GGStG sei als Veräusserungswert vom Übernahmewert im Rahmen der Erbteilung auszugehen, welcher ca. Fr. 620'000.-- entspreche, wovon noch die beantragten Abzüge vorzunehmen seien. Der von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegte Verkaufspreis für das Land verletzte § 17 Abs. 2 GGStG. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass der dem Landpreis entsprechende Überführungswert zwischen den Beschwerdeführern und der Kantonalen Steuerverwaltung in der Besprechung vom 3. April 2003 festgelegt worden sei, weshalb an ihm festzuhalten sei. Die Kantonale Steuerverwaltung schliesst sich in ihrer Stellungnahme dem Standpunkt der Beschwerdeführer an.