Aus den Erwägungen: 1.- a) Nach § 1 Abs. 1 GGStG unterliegen Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken der Grundstückgewinnsteuer; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen. Die steuerbegründenden Veräusserungstatbestände regelt § 3 GGStG. (...) (...) 3.- a) Eventualiter machen die Beschwerdeführer geltend, bei der Veranlagung gestützt auf § 3 Ziff. 6 GGStG sei als Veräusserungswert vom Übernahmewert im Rahmen der Erbteilung auszugehen, welcher ca. Fr. 620'000.-- entspreche, wovon noch die beantragten Abzüge vorzunehmen seien.