Mit dem Einspracheentscheid veranlagte sie daher die Überführung des gesamten Grundstückes vom Privat- ins Geschäftsvermögen der Einfachen Gesellschaft A mit der Grundstückgewinnsteuer. Bei der Festlegung des Überführungswerts ging sie von den Verkaufspreisen für die einzelnen Baulandparzellen aus, abzüglich der Verkaufskosten, und nahm den Katasterwert zuzüglich gewisser Aufrechnungen als Anlagewert. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht war neben verschiedenen verfahrensrechtlichen Fragen strittig, welcher der massgebende Überführungswert und Anlagewert sei. Aus den Erwägungen: 1.- a)