Gestützt auf weitere Abklärungen im Einspracheverfahren kam die Veranlagungsbehörde der Gemeinde Z zum Schluss, dass das Vorgehen der Einfachen Gesellschaft A, nämlich die Parzellierung, Veräusserung und anschliessende Überbauung im Rahmen eines Konsortiums mit B als Mitglied, gewerbsmässigen Liegenschaftshandel darstelle und die in diesem Zusammenhang erzielten Gewinne somit der Einkommenssteuer unterstehen würden. Mit dem Einspracheentscheid veranlagte sie daher die Überführung des gesamten Grundstückes vom Privat- ins Geschäftsvermögen der Einfachen Gesellschaft A mit der Grundstückgewinnsteuer.