In der Folge veranlagte der Gemeinderat Z auf der Basis des gesamten Grundstückgewinnes von rund Fr. 635'000.-- eine Grundstückgewinnsteuer von rund Fr. 120'000.--, wobei er in Anwendung von § 2 Abs. 2 GGStG die veräusserten Grundstücke als Ganzes behandelte. Gestützt auf weitere Abklärungen im Einspracheverfahren kam die Veranlagungsbehörde der Gemeinde Z zum Schluss, dass das Vorgehen der Einfachen Gesellschaft A, nämlich die Parzellierung, Veräusserung und anschliessende Überbauung im Rahmen eines Konsortiums mit B als Mitglied, gewerbsmässigen Liegenschaftshandel darstelle und die in diesem Zusammenhang erzielten Gewinne somit der Einkommenssteuer unterstehen würden.