Darin versprach das Konsortium dem betreffenden Käufer die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses. In der Folge veranlagte der Gemeinderat Z auf der Basis des gesamten Grundstückgewinnes von rund Fr. 635'000.-- eine Grundstückgewinnsteuer von rund Fr. 120'000.--, wobei er in Anwendung von § 2 Abs. 2 GGStG die veräusserten Grundstücke als Ganzes behandelte.