| | Entscheid: | Als Einfache Gesellschaft A erwarben B, C und D im Jahre 1989 aus einem Nachlass ein Grundstück in der Gemeinde Z. Nach der Bewilligung eines Gestaltungsplanes wurde das Grundstück parzelliert und die einzelnen Parzellen verkauft. Die Käufer, welche die Parzellen je von der Einfachen Gesellschaft kauften, schlossen gleichzeitig mit dem Konsortium E, an dem B beteiligt ist, einen Totalunternehmervertrag ab. Darin versprach das Konsortium dem betreffenden Käufer die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses.