| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Grundstückgewinnsteuer | | Entscheiddatum: | 24.08.2004 | | Fallnummer: | A 03 277 | | LGVE: | 2004 II Nr. 31 | | Leitsatz: | §§ 13 Abs. 1, 17 und 19 GGStG. Überführung eines Grundstückes vom Privat- ins Geschäftsvermögen. Massgebender Überführungswert bei Fehlen eines Aktivierungswertes. Beim Überführungswert können keine Abzüge von Kosten beim Veräusserungsgeschäft vorgenommen werden; es können jedoch Aufwendungen, insbesondere wertvermehrende Investitionen, aufgerechnet werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: