{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-277_2004-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2525", "Checksum": "786b55ba149aec4330b4117d3462969e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 277", "2004 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.08.2004 A 03 277 (2004 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 13 Abs. 1, 17 und 19 GGStG. Überführung eines Grundstückes vom Privat- ins Geschäftsvermögen. Massgebender Überführungswert bei Fehlen eines Aktivierungswertes. 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Diese Abzüge stehen in Zusammenhang mit Aufwendungen in einem effektiven Veräusserungsgeschäft und sind denn auch vom Veräusserungspreis abzuziehen. Bei der Überführung von Privat- ins Geschäftsvermögen ist als Veräusserungswert nun aber gerade nicht der Veräusserungspreis massgebend, sondern der Aktivierungswert der Liegenschaft in der Unternehmung. Da die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid den Veräusserungspreis für das Land als Ausgangspunkt für den Überführungswert angenommen hatte, liess sie folglich die in Zusammenhang mit dem Verkauf der Parzellen entstandenen Kosten, so wie sie § 19 GGStG umschreibt, zum Abzuge zu. Wenn nun jedoch richtigerweise der Anrechnungswert aus der Erbteilung als Überführungswert und somit als massgeblicher Veräusserungswert angenommen wird, können diese Abzüge nicht mehr gewährt werden. Somit entfallen die von der Beschwerdegegnerin anerkannten Abzüge gemäss Einspracheentscheid in der Höhe von Fr. 53'687.--. Diese Auslagen sind später im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung bei der Ermittlung des relevanten Gewinns zu berücksichtigen, soweit sie nicht als Aufwendungen zum Anlagewert (vgl. Erw. 3b folgend) hinzuzurechnen sind. Folglich braucht vorliegend auch nicht geprüft zu werden, ob die in der Beschwerde geltend gemachten, wenn auch nicht näher substantiierten, zusätzlichen Verkaufsbemühungen im Betrag von Fr. 5'000.-- abzuziehen sind. (...) b) Grundsätzlich unbestritten ist die Berechnung des massgeblichen Anlagewertes von Fr. 30'000.--. (...) Zu prüfen bleibt, ob gewisse im Einspracheentscheid gemäss § 19 GGStG zum Abzug zugelassene Kosten als Aufwendungen nach § 13 Abs. 1 GGStG zum Anlagewert hinzuzurechnen sind. Als solche Aufwendungen gelten u.a. die Kosten des Erwerbs (Ziff. 1), die Auslagen für die Durchführung des Erwerbsgeschäfts (Ziff. 2), Aufwendungen für dauernde Wertvermehrung (Ziff. 3), die Erschliessungskosten (Ziff. 5) und Perimeterkosten für Strassen, Gewässerverbauungen, Wasserleitungen und Kanalisationen usw. Bei den von der Einspracheinstanz anerkannten Kosten handelt es sich um Beurkundungskosten, Grundbuchkosten, Kosten für die Kraftloserklärung eines Schuldbriefs, Abbruchkosten, Inseratekosten, Geometerkosten, Notarkosten in Zusammenhang mit der Parzellierung, Kosten im Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan sowie Kosten für eine Bewilligung um Unterabstand zum Wald (Forstamt). In masslicher Hinsicht sind diese Kosten unbestritten. Wie aus den aufgelegten Belegen ersichtlich, stehen sämtliche Kosten bis auf die Aufwendungen für den Gestaltungsplan in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Parzellierung und Veräusserung der Grundstücke sowie mit dem konkreten Bauvorhaben und sind deshalb als Aufwendungen in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit anzusehen. Einzig die Kosten für den Gestaltungsplan haben als wertvermehrende Investition gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG zu gelten, da wie festgestellt, die Erstellung des Gestaltungsplanes noch nicht zu der gewerblichen Tätigkeit als Liegenschaftshändler zu zählen ist. Die Kosten von Fr. 13'963.-- sind demnach als Aufwendung beim Anlagewert hinzuzurechnen. |"}