{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-277_2004-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2525", "Checksum": "786b55ba149aec4330b4117d3462969e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 277", "2004 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.08.2004 A 03 277 (2004 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 13 Abs. 1, 17 und 19 GGStG. Überführung eines Grundstückes vom Privat- ins Geschäftsvermögen. Massgebender Überführungswert bei Fehlen eines Aktivierungswertes. 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Nach der Bewilligung eines Gestaltungsplanes wurde das Grundstück parzelliert und die einzelnen Parzellen verkauft. Die Käufer, welche die Parzellen je von der Einfachen Gesellschaft kauften, schlossen gleichzeitig mit dem Konsortium E, an dem B beteiligt ist, einen Totalunternehmervertrag ab. Darin versprach das Konsortium dem betreffenden Käufer die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses. In der Folge veranlagte der Gemeinderat Z auf der Basis des gesamten Grundstückgewinnes von rund Fr. 635'000.-- eine Grundstückgewinnsteuer von rund Fr. 120'000.--, wobei er in Anwendung von § 2 Abs. 2 GGStG die veräusserten Grundstücke als Ganzes behandelte. Gestützt auf weitere Abklärungen im Einspracheverfahren kam die Veranlagungsbehörde der Gemeinde Z zum Schluss, dass das Vorgehen der Einfachen Gesellschaft A, nämlich die Parzellierung, Veräusserung und anschliessende Überbauung im Rahmen eines Konsortiums mit B als Mitglied, gewerbsmässigen Liegenschaftshandel darstelle und die in diesem Zusammenhang erzielten Gewinne somit der Einkommenssteuer unterstehen würden. Mit dem Einspracheentscheid veranlagte sie daher die Überführung des gesamten Grundstückes vom Privat- ins Geschäftsvermögen der Einfachen Gesellschaft A mit der Grundstückgewinnsteuer. Bei der Festlegung des Überführungswerts ging sie von den Verkaufspreisen für die einzelnen Baulandparzellen aus, abzüglich der Verkaufskosten, und nahm den Katasterwert zuzüglich gewisser Aufrechnungen als Anlagewert. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht war neben verschiedenen verfahrensrechtlichen Fragen strittig, welcher der massgebende Überführungswert und Anlagewert sei. Aus den Erwägungen: 1.- a) Nach § 1 Abs. 1 GGStG unterliegen Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken der Grundstückgewinnsteuer; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen. Die steuerbegründenden Veräusserungstatbestände regelt § 3 GGStG. (...) (...) 3.- a) Eventualiter machen die Beschwerdeführer geltend, bei der Veranlagung gestützt auf § 3 Ziff. 6 GGStG sei als Veräusserungswert vom Übernahmewert im Rahmen der Erbteilung auszugehen, welcher ca. Fr. 620'000.-- entspreche, wovon noch die beantragten Abzüge vorzunehmen seien. Der von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegte Verkaufspreis für das Land verletzte § 17 Abs. 2 GGStG. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass der dem Landpreis entsprechende Überführungswert zwischen den Beschwerdeführern und der Kantonalen Steuerverwaltung in der Besprechung vom 3. April 2003 festgelegt worden sei, weshalb an ihm festzuhalten sei. Die Kantonale Steuerverwaltung schliesst sich in ihrer Stellungnahme dem Standpunkt der Beschwerdeführer an. Sie merkt an, dass der schliesslich für richtig befundene Überführungswert in der Folge als massgebender Eingangsbuchwert im Rahmen der hängigen Einkommenssteuerveranlagungsverfahren der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 1999/2000 gelte. Demnach werde grundsätzlich ein um so höherer Anteil des vorliegend von den Beschwerdeführern aus der Veräusserung der Parzellen erzielten Gewinns mit der Einkommenssteuer erfasst, je tiefer der Überführungswert zu liegen komme - in jedem Fall sei jedoch der ganze Gewinn mit der einen oder andern Steuerart zu erfassen. Als Grundstückgewinn gilt der Mehrbetrag des Veräusserungswerts gegenüber dem Anlagewert des Grundstücks (§ 7 Abs. 1 GGStG), wobei § 17 GGStG den Veräusserungswert bestimmt. Grundsätzlich entspricht dieser dem Veräusserungspreis, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Abs. 1). Für den speziellen Veräusserungstatbestand der Überführung von Grundstücken vom Privat- ins Geschäftsvermögen gilt als Veräusserungswert jedoch der Wert, zu dem das Vermögensobjekt in der Unternehmung aktiviert wird (Abs. 2). Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bedeutet diese Bestimmung, dass der Steuerpflichtige selber bestimmen kann, zu welchem Wert er das Grundeigentum in seine Buchhaltung einbringen will. Falls der Steuerpflichtige keine Buchhaltung führt oder ein Nichtbuchführungspflichtiger keine Aufstellung einreicht, welche den von ihm festgesetzten Wert des Grundstückes enthält, so ist davon auszugehen, dass das Grundstück zum Anlagewert ins Geschäftsvermögen überführt wurde (Urteil W. vom 22.10.2001 Erw. 2a mit Hinweis auf Urteil M. vom 22.9.1994 Erw. 4 c/bb; teilweise publiziert in LGVE 1994 II Nr. 17). Wie die Kantonale Steuerverwaltung in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, befindet sich in den aufliegenden Akten weder eine Buchhaltung noch eine Aufstellung, aus der der Überführungswert des Baulandes ersichtlich ist. Sodann ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführer den von der Kantonalen Steuerverwaltung anlässlich der Besprechung vom 3. April 2003 vorgeschlagenen Überführungswert (Kaufpreis der Baulandparzellen) akzeptiert haben, machten sie doch bereits in ihrer Stellungnahme im Einspracheverfahren geltend, es sei der Anrechnungswert anlässlich der Erbteilung als Überführungswert anzunehmen. Somit rechtfertigt es sich, auf diesen Wert als massgebenden Überführungswert abzustellen. Dieser beträgt für das gesamte Grundstück in Z, gemäss dem Teilungsvertrag vom 9. Oktober 1989, Fr. 623'200.-- (3'116 m² à Fr. 200.--). Dieser Überführungswert entspricht zugleich dem Veräusserungswert. Im Gegensatz zu § 17 Abs. 1 GGStG können"}