Nach dieser Bestimmung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden ausdrücklich ausgeschlossen. e) Nach diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge der Rechtsverzögerung in Sozialhilfestreitigkeiten nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht werden kann. Dafür ist vielmehr die Aufsichtsbeschwerde gegeben. Auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher mangels sachlicher Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten. |