Sind mit andern Worten aufsichtsrechtliche Rügen im Rechtsmittelverfahren aufgrund gesetzlicher Regelung zulässig, entfällt nach § 181 Abs. 1 VRG eine eigenständige Aufsichtsbeschwerde. Umgekehrt ist die Aufsichtsbeschwerde trotz ordentlichem Rechtsmittel zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz zur Prüfung aufsichtsrechtlicher Rügen nicht befugt ist. Hinsichtlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt dies im Übrigen auch in § 150 Abs. 1 lit. i VRG zum Ausdruck. Nach dieser Bestimmung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden ausdrücklich ausgeschlossen.