Im vorliegenden Fall geht die Berufung auf § 181 Abs. 2 VRG fehl, zumal mit der Beschwerde ausschliesslich eine ungerechtfertige Verzögerung des Verfahrens gerügt wird, weil die Vorinstanz keinen Entscheid gefällt habe, und nicht eine Rechtsverzögerung infolge Ablehnung eines Beweisantrages. Wie das Verwaltungsgericht in dem bereits zitierten LGVE 1998 II Nr. 58 erkannt hat, ist die Zuständigkeitsordnung nach § 183 VRG Ausfluss des verfassungsmässigen Grundsatzes der Gewaltenteilung. Danach ist es dem Verwaltungsgericht grundsätzlich verwehrt, bei nicht seiner Aufsicht unterstellten Behörden aufsichtsrechtlich einzuschreiten.