Nach dieser Bestimmung kann, wenn gegen den Endentscheid ein Rechtsmittel gegeben ist, die "Ablehnung eines Beweisantrages" nicht durch Aufsichtsbeschwerde angefochten werden. § 181 Abs. 2 VRG ist insoweit als spezielle Bestimmung zur Rechtsverzögerungsbeschwerde zu sehen in Bezug auf die Verweigerung der Abnahme eines Beweisantrages. Im vorliegenden Fall geht die Berufung auf § 181 Abs. 2 VRG fehl, zumal mit der Beschwerde ausschliesslich eine ungerechtfertige Verzögerung des Verfahrens gerügt wird, weil die Vorinstanz keinen Entscheid gefällt habe, und nicht eine Rechtsverzögerung infolge Ablehnung eines Beweisantrages.