Das VRG hat nun diese Fiktion im analogen § 4 gerade nicht vorgesehen. Sieht aber das luzernische Verwaltungsrechtspflegegesetz für die Rüge der Rechtsverzögerung ausdrücklich den Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde vor, so ist dafür im Bereich des kantonalen Sozialhilferechts die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegeben. Zuständige Beschwerdeinstanz für die Aufsichtsbeschwerde ist im Zusammenhang mit Sozialhilfestreitigkeiten der Regierungsrat als vorgesetzte Behörde des sachlich zuständigen Gesundheits- und Sozialdepartements (§ 183 Abs. 1 lit. d VRG). d/aa) (...) bb)