Im Gegensatz dazu fingiert das Bundesrecht im unrechtmässigen Verweigern oder Verzögern einer Verfügung eine Verfügung (Art. 97 Abs. 2 OG), weshalb dort Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden besondere Formen der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind. Dies zeigt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde auch aufsichtsrechtliche Elemente aufweist (vgl. dazu auch Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1214). Das VRG hat nun diese Fiktion im analogen § 4 gerade nicht vorgesehen.