Nach § 180 Abs. 2 lit. b VRG kann mit der Aufsichtsbeschwerde ein unberechtigtes Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung gerügt werden. Somit wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde im luzernischen Verwaltungsverfahren ausdrücklich dieser "besonderen" Aufsichtsbeschwerde mit Erledigungsanspruch zugewiesen. Im Gegensatz dazu fingiert das Bundesrecht im unrechtmässigen Verweigern oder Verzögern einer Verfügung eine Verfügung (Art. 97 Abs. 2 OG), weshalb dort Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden besondere Formen der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind.