Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist die Aufsichtsbeschwerde ein Rechtsbehelf ohne Erledigungsanspruch (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 30 zu den Vorbemerkungen zu §§ 19-28; vgl. auch Botschaft zum VRG, GR 1972, S. 258 f., auch zum Folgenden). Das VRG hat nun aber in bestimmten Fällen, die den Betroffenen in besonders enge Beziehung zur Verwaltungstätigkeit bringt, eine Beschwerdemöglichkeit mit Erledigungsanspruch geschaffen. So bestimmt § 186 Abs. 1 VRG denn auch, dass die Beschwerdeinstanz die Aufsichtsbeschwerde in einem raschen Verfahren durch Entscheid erledigt. c) Nach § 180 Abs. 2 lit.