Sie ist ein Rechtsbehelf, durch den die übergeordnete Instanz dazu angehalten werden soll, in Ausübung ihrer Aufsichtsrechte und -pflichten die administrativ unterstelle Behörde zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens - wie hier beanstandet - stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 1210 und 1218). Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist die Aufsichtsbeschwerde ein Rechtsbehelf ohne Erledigungsanspruch (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 2. Aufl.