Das VRG regelt die Aufsichtsbeschwerde in den §§ 180 - 187 VRG. Nach § 180 Abs. 1 VRG ist sie zulässig gegen die diesem Gesetz unterstellten Beamten, Behördenmitglieder und Behörden, ausgenommen Regierungsrat, Verwaltungsgericht und Obergericht als Gesamtbehörden. Mit der Aufsichtsbeschwerde können unter anderem die ungebührliche Behandlung im Verfahren sowie die unberechtigte Verweigerung oder Verzögerung einer Amtshandlung (§ 180 Abs. 2 lit. a und b VRG) gerügt werden. Beschwerdeinstanz ist nach § 183 lit. d VRG die vorgesetzte Behörde, soweit nicht eine Behörde nach den lit.