Das luzernische Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als eigenständiges Rechtsmittel gegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Urteil M. vom 3.4.2000, V 00 26). Liegt aber kein mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbarer Entscheid vor, ist schon unter diesem Blickwinkel die Rechtsverzögerung nicht mittels der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen. 3.- Zu prüfen bleibt, ob die Rechtsverzögerung mit der Aufsichtsbeschwerde geltend zu machen ist, wie es die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführt. a) Das VRG regelt die Aufsichtsbeschwerde in den §§ 180 - 187 VRG.