Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz das beanstandete Verfahren inzwischen mit ihrem Sachentscheid vom 17. November 2003, welcher Gegenstand eines separaten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet, abgeschlossen hat. Zum anderen werden weder in § 152 noch § 156 VRG die Rechtsverzögerung und die Rechtsverweigerung als mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Gründe aufgezählt. Das luzernische Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als eigenständiges Rechtsmittel gegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Urteil M. vom 3.4.2000, V 00 26).