c) Aus den zitierten Bestimmungen lässt sich ableiten, dass für die Rechtsverzögerung im Bereich des kantonalen Sozialhilferechts nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde das zulässige Rechtsmittel ist. Zum einen liegt - wie bereits dargelegt - der Rechtsverzögerungsbeschwerde kein anfechtbarer Entscheid zugrunde. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz das beanstandete Verfahren inzwischen mit ihrem Sachentscheid vom 17. November 2003, welcher Gegenstand eines separaten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet, abgeschlossen hat.