Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die beschwerdeführende Partei, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften, folgende Mängel des Entscheides und des Verfahrens rügen: die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 152 VRG). Diese Rügen können bei der beschränkten Überprüfungsbefugnis des Gerichts vorgebracht werden, während bei unbeschränkter Kognition auch noch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden kann (§ 156 VRG). c)