Im Gegensatz zu Art. 97 Abs. 2 OG, welcher auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ausdrücklich als Verfügung definiert, hat jedoch das VRG in § 4 eine solche Bestimmung nicht vorgesehen. b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die beschwerdeführende Partei, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften, folgende Mängel des Entscheides und des Verfahrens rügen: die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 152 VRG).